Ab dem 06.06.2025 ändern sich bisherige Regelungen für An, – Ab- und Ummeldung des Stromvertrags. Rückwirkende An- bzw. Abmeldungen für Stromlieferverträge sind nicht mehr zulässig. Das bedeutet, dass Bewohner von Wohnungen vor Umzügen frühzeitig ihrem Stromversorger die Mitteilung über den Wechsel melden müssen, am besten im Zuge des Abschlusses des neuen Mietvertrags bzw. der Kündigung, sofern die Zählernummern bereits zugeordnet wurden.

Versäumt ein Bewohner bzw. Mieter sich rechtzeitig anzumelden, fällt er bis zur Anmeldung automatisch in die Grundversorgung des Energieversorgungsunternehmens vor Ort. Zählernummer bereits zugeordnet wurde, spätestens jedoch 14 Werktage vorher. Auch wenn noch nicht alle Informationen, wie Zählerstände vorliegen, muss im Voraus gemeldet werden, Details können dann nachträglich durchgegeben werden.

Der Grundversorger ist das Energieversorgungszentrum, das im Netzgebiet vor Ort die meisten Haushalte mit Strom versorgt. Wenn Sie nicht wissen, welches Unternehmen das ist, können Sie sich an den örtlichen Netzbetreiber wenden.

Der Grundversorger kann die Energiebelieferung nur dann ablehnen, wenn es für ihn aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist. Zudem besteht die Pflicht zur Grundversorgung nicht für die Dauer der dreimonatigen Ersatzversorgung, wenn die Entnahmestelle dem bisherigen Lieferanten aufgrund einer Kündigung des Netznutzungsvertrages nicht mehr zugeordnet werden konnte.

Ein Grundversorger darf die Grundversorgung nur dann ordentlich kündigen, wenn ihm die Lieferung von Energie aus wirtschaftlichen Gründen nicht zugemutet werden kann. Rückwirkende Korrekturen/Änderungen sind nicht mehr möglich. Durch diese Gesetzesänderung wird versucht einen reibungslosen Übergang und eine korrekte Abrechnung aller Stromanbieter sicherzustellen.